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Ausgabe von 20:00 CETFreitag, 7. August 2026
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Freitag, 24. April 2026

Hessens Gesetzentwurf zur Leugnung des Existenzrechts Israels: Zwischen Antisemitismusbekämpfung und Meinungsfreiheit

Die hessische Landesregierung will einen Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellt. Damit reagiert sie auf eine Sprachlosigkeit, die in Deutschland seit Jahren wächst: Wer vom „Siedlerkolonialismus“ spricht, Israel als „Entität“ oder „Gebilde“ bezeichnet, der bewegt sich im legalen Raum. Nach geltendem Recht ist es erlaubt, die Auflösung des Staates Israel zu fordern oder seine Gründung als Fehler zu brandmarken. Die Strafjustiz hält sich aus diesen Debatten heraus – ein Zustand, den Hessen nun beenden möchte. Doch der Vorstoß wirft grundlegende Fragen auf, die weit über die rechtstechnische Ausgestaltung hinausreichen.

Aus liberaler Sicht in Berlin und Frankfurt wird eingewandt, dass ein neues Strafgesetz ein erheblicher Eingriff in die Meinungsfreiheit wäre. Die rechtlichen Vorkehrungen gegen Volksverhetzung und Holocaustleugnung bestünden bereits; die zusätzliche Kriminalisierung einer politischen Position drohe, die Diskussion über Israels Politik zu ersticken, ohne die Ursachen des Judenhasses zu bekämpfen. Ein berühmter amerikanischer Verfassungsjurist, Louis Brandeis, der erste jüdische Richter am Supreme Court, riet einst: „more speech, not enforced silence“ – also Widerspruch, nicht erzwungenes Schweigen. Dieses Prinzip scheint auch aus Washingtoner Perspektive nach wie vor überzeugend: Die beste Antwort auf schlechte Rede sei bessere Rede.

Gleichzeitig ist die Sorge vor einem Anschwellen antisemitischer Hetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz real. Die hessische Initiative versteht sich als Signal gegen eine Sprache, die Israel delegitimiert und damit die historische Verantwortung Deutschlands für die Shoa untergräbt. Doch Beobachter in Israel selbst zögern, einer solchen gesetzlichen Verschärfung uneingeschränkt zuzustimmen. Einigkeit besteht darin, dass die Bekämpfung des Antisemitismus nicht allein mit juristischen Mitteln gelingen kann. Die Gefahr einer Symbolgesetzgebung ist offenkundig: Ein Verbot mag kurzfristig politische Handlungsfähigkeit demonstrieren, könnte aber die wahren Probleme – mangelnde Bildung, soziale Konflikte und eine verrohte Öffentlichkeit – nur überdecken.

Am Ende steht eine schwierige Abwägung. Die Hessische Initiative wird im Bundesrat vermutlich auf Widerstand stoßen, nicht weil der Wille zur Bekämpfung des Judenhasses fehlt, sondern weil sich die Einsicht durchsetzt, dass ein Verbot des Infragestellens des Existenzrechts Israels eine Messlatte setzt, die das Grundgesetz nicht vorsieht. Die eigentliche Herausforderung liegt jenseits des Strafrechts: in der mühsamen Arbeit an der politischen Kultur, die eine differenzierte Auseinandersetzung mit Israels Politik ermöglicht, ohne die Existenz des jüdischen Staates in Frage zu stellen. Ein Gesetz allein kann dies nicht leisten.

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Hessens Gesetzentwurf zur Leugnung des Existenzrechts Israels: Zwischen Antisemitismusbekämpfung und Meinungsfreiheit

Die hessische Landesregierung will einen Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellt. Damit reagiert sie auf eine Sprachlosigkeit, die in Deutschland seit Jahren wächst: Wer vom „Siedlerkolonialismus“ spricht, Israel als „Entität“ oder „Gebilde“ bezeichnet, der bewegt sich im legalen Raum. Nach geltendem Recht ist es erlaubt, die Auflösung des Staates Israel zu fordern oder seine Gründung als Fehler zu brandmarken. Die Strafjustiz hält sich aus diesen Debatten heraus – ein Zustand, den Hessen nun beenden möchte. Doch der Vorstoß wirft grundlegende Fragen auf, die weit über die rechtstechnische Ausgestaltung hinausreichen.

Aus liberaler Sicht in Berlin und Frankfurt wird eingewandt, dass ein neues Strafgesetz ein erheblicher Eingriff in die Meinungsfreiheit wäre. Die rechtlichen Vorkehrungen gegen Volksverhetzung und Holocaustleugnung bestünden bereits; die zusätzliche Kriminalisierung einer politischen Position drohe, die Diskussion über Israels Politik zu ersticken, ohne die Ursachen des Judenhasses zu bekämpfen. Ein berühmter amerikanischer Verfassungsjurist, Louis Brandeis, der erste jüdische Richter am Supreme Court, riet einst: „more speech, not enforced silence“ – also Widerspruch, nicht erzwungenes Schweigen. Dieses Prinzip scheint auch aus Washingtoner Perspektive nach wie vor überzeugend: Die beste Antwort auf schlechte Rede sei bessere Rede.

Gleichzeitig ist die Sorge vor einem Anschwellen antisemitischer Hetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz real. Die hessische Initiative versteht sich als Signal gegen eine Sprache, die Israel delegitimiert und damit die historische Verantwortung Deutschlands für die Shoa untergräbt. Doch Beobachter in Israel selbst zögern, einer solchen gesetzlichen Verschärfung uneingeschränkt zuzustimmen. Einigkeit besteht darin, dass die Bekämpfung des Antisemitismus nicht allein mit juristischen Mitteln gelingen kann. Die Gefahr einer Symbolgesetzgebung ist offenkundig: Ein Verbot mag kurzfristig politische Handlungsfähigkeit demonstrieren, könnte aber die wahren Probleme – mangelnde Bildung, soziale Konflikte und eine verrohte Öffentlichkeit – nur überdecken.

Am Ende steht eine schwierige Abwägung. Die Hessische Initiative wird im Bundesrat vermutlich auf Widerstand stoßen, nicht weil der Wille zur Bekämpfung des Judenhasses fehlt, sondern weil sich die Einsicht durchsetzt, dass ein Verbot des Infragestellens des Existenzrechts Israels eine Messlatte setzt, die das Grundgesetz nicht vorsieht. Die eigentliche Herausforderung liegt jenseits des Strafrechts: in der mühsamen Arbeit an der politischen Kultur, die eine differenzierte Auseinandersetzung mit Israels Politik ermöglicht, ohne die Existenz des jüdischen Staates in Frage zu stellen. Ein Gesetz allein kann dies nicht leisten.

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